Sistema elettorale tedesco

Germania, elezioni, sistema elettorale     Faz         05-09-16

Sistema elettorale tedesco

Ogni elettore dispone di due voti:

–          con il primo viene direttamente eletto al Bundestag un candidato del suo distretto elettorale che abbia avuto la maggioranza dei voti;

–          con il secondo voto si sceglie una lista del Land di un partito. La percentuale ottenuta con il secondo voto decide quanti seggi parlamentari toccano a ogni partito.

La regola della soglia del 5%, risalente al 1953, consente solo ai partiti che raggiungono almeno il 5% dei voti, con il secondo voto, di essere rappresentati nel Bundestag. Una prima deroga da questa regola fu applicata nel 1990 per le regioni della ex Ddr, per consentire sia al Pds che ai Verdi dell’Est, non ancora uniti a quelli dell’Ovest, di entrare in parlamento. Nel 1990 i Verdi dell’Ovest non raggiunsero il 4,8% e uscirono dal Bundestag, il nuovo partito dei verdi dell’Est Die Grünen/Bündnis 90 raggiunsero invece il 6% e poterono inviare 8 deputati al Bundestag.

La clausola di sbarramento del 5% non vale quando un partito riesce a ottenere almeno 3 mandati diretti, (l’elezione dei suoi candidati in tre Land). In tal caso quel partito è rappresentato nel Bundestag in proporzione ai voti ottenuti con il secondo voto.

In tal modo nel 1994 il Pds nonostante avesse ottenuto solo il 4,4%, potè inviare 30 deputati al Bundestag, avendo ottenuto un mandato diretto in 4 distretti elettorali.

 Nel 2002 il Pds ottenne solo due mandati diretti, nei tre anni scorsi è stato rappresentato al Bundestag solo dai due candidati eletti direttamente, ma senza frazione parlamentare.

Senza i mandati risultanti dai resti dei voti [Überhangmandate], il Bundestag è composto da 598 membri, la metà dei quali direttamente eletta nei 299 distretti elettorali, l’altra metà in base alla quota ottenuta dai rispettivi partiti con il secondo voto. In base alla quota dei voti validi del secondo voto, viene calcolato secondo il sistema Hare-Niemeyer, [prima era usato il sistema Hondt] il numero complessivo dei mandati che spetta a un dato partito, da questo totale vengono detratti quelli dei mandati diretti, la parte rimanente viene assegnata ai candidati di una lista del Land.

[I secondi voti ottenuti da ogni partito vengono divisi per il numero complessivo dati ai partiti rappresentati nel Bundestag…]

Se un partito ottiene più mandati diretti della quota che gli spetta in base al secondo voto, viene aumentato il numero complessivo dei deputati di questi cosidetti mandati con i resti.

Nel 2002 ci furono 5 mandati con i resti, il numero complessivo dei deputati del Bundestag salì a 603. ora ce ne sono 601, perché due seggi di due deputati che se ne sono andati non sono stati riempiti.

Oltre ai 298 deputati eletti direttamente nei propri distretti elettorali, ci sono 300 mandati di lista.

Faz          05-09-16

Bundestagswahl – Von der Wählerstimme zur Mandatsverteilung
16. September 2005 Fünf-Prozent-Hürde, Grundmandatsklausel, Hare-Niemeyer: Das deutsche Wahlrecht ist kompliziert. FAZ.NET erklärt die wichtigsten Bestimmungen für die Bundestagswahl am Sonntag.
Erst- und Zweitstimme
Der Bundestag wird nach dem sogenannten personalisierten Verhältniswahlrecht gewählt. Dabei hat jeder Wähler zwei Stimmen. Mit der ersten Stimme wählt er einen Kandidaten seines Wahlkreises. Dabei zieht der Bewerber, der am Ende die meisten Stimmen auf sich vereinigt, direkt in den Bundestag ein. Wichtiger ist jedoch die sogenannte Zweitstimme, bei der man sich nicht für einen einzelnen Kandidaten, sondern für die jeweilige Landesliste einer Partei entscheiden muß. Das Verhältnis der Zweitstimmen entscheidet darüber, wie viele Parlamentssitze der Partei am Ende zustehen.
Fünf-Prozent-Hürde
Wer regiert künftig die Republik?
In den Bundestag kommen in der Regel nur diejenigen Parteien, die mindestens fünf Prozent der Zweitstimmen erreichen. Ziel dieser Regel, die seit 1953 für das gesamte Bundesgebiet gilt, ist es, eine Zersplitterung des Parlaments in zu viele kleine Einzelgruppen zu verhindern.
Eine Ausnahme von der bundesweiten Fünf-Prozent-Klausel gab es bei der ersten gesamtdeutschen Wahl im Jahr 1990, als einmalig getrennte Sperrklauseln für das Gebiet der früheren DDR und das Gebiet der alten Bundesrepublik galten. Das sicherte seinerzeit nicht nur der PDS, sondern auch den damals noch nicht vereinigten Grünen die parlamentarische Existenz. Während die West-Grünen 1990 mit 4,8 Prozent aus dem Parlament flogen, kam die neugegründete Partei Die Grünen/Bündnis 90 im Osten auf 6,0 Prozent und konnte acht Abgeordnete in den Bundestag schicken.
Grundmandatsklausel
Aber auch mit weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen hat eine Partei noch die Chance, ins Parlament zu kommen. Die Sperrklausel wird nämlich durchbrochen, wenn eine Partei wenigstens drei Direktmandate erringen kann. Die Partei zieht in einem solchen Fall entsprechend ihres Zweitstimmenergebnisses in den Bundestag ein.
Auf diese Weise konnte die PDS 1994 trotz eines Ergebnisses von nur 4,4 Prozent 30 Abgeordnete ins Parlament entsenden. Denn sie hatte in vier Wahlkreisen das Direktmandat erringen können. 2002 gelang ihr das nur in zwei Wahlkreisen, weshalb die Partei in den vergangenen drei Jahren nur durch Gesine Lötzsch und Petra Pau als direkt gewählte, aber fraktionslose Abgeordnete vertreten war.
Anzahl der Abgeordneten
Ohne Überhangmandate hat der Bundestag 598 Mitglieder. Die Hälfte von ihnen stellen die in den 299 Wahlkreisen direkt gewählten Abgeordneten; die restlichen Parlamentarier rücken entsprechend dem Zweitstimmenergebnis ihrer Parteien in der Reihenfolge der jeweiligen Landesliste ins Parlament.
Dazu wird nach dem Verhältnis der gültigen Zweitstimmen zunächst die Gesamtzahl der Mandate ermittelt, die auf eine Partei entfallen. Von diesen Gesamtmandaten einer Partei werden die Direktmandate abgezogen, welche die Partei bereits errungen hat. Nur die übrigen Mandate werden an die Kandidaten auf den Landeslisten der Partei gegeben.
Zählverfahren
Wie viele Sitze einer Partei überhaupt zustehen, wird seit 1987 nach dem Berechnungsverfahren Hare-Niemeyer ermittelt. Es setzt nach Expertenmeinung die abgegebenen Stimmen gerechter in Sitze um als das bis dahin verwendete Höchstzahlverfahren nach d’Hondt, das die großen Parteien geringfügig begünstigt. [dal nome del giurista belga Victor d’Hondt (18411901): un modo di calcolo per la distribuzione dei seggi nelle elezioni parlamentari]
Beim Hare-Niemeyer-Verfahren wird die Zahl der erhaltenen Zweitstimmen mit der Zahl der Abgeordnetensitze multipliziert und durch die Gesamtzahl jener Zweitstimmen geteilt, die für die im Bundestag vert
retenen Parteien abgegeben wurden. Die Anzahl der Sitze für die jeweilige Partei ergibt sich aus der Zahl, die im Ergebnis vor dem Komma steht. Sind danach noch Sitze unbesetzt, werden diese nach der Höhe der Zahl hinter dem Komma verteilt.
Überhangmandate
Wenn eine Partei mehr Direktmandate erringt, als ihr nach ihrem Zweitstimmenanteil zustehen, erhöht sich die Gesamtzahl der Abgeordneten um diese sogenannten Überhangmandate. Bei der Bundestagswahl 2002 gab es fünf Überhangmandate, so daß dem Parlament zunächst 603 Abgeordnete angehörten. Da die Plätze von zwei Abgeordneten mit solchem Überhangmandat nach ihrem Ausscheiden nicht nachbesetzt wurden, gehören dem Bundestag derzeit 601 Mitglieder an.
Vorläufiges amtliches Endergebnis
Das für den frühen Montag morgen erwartete vorläufige amtliche Endergebnis wird wegen der im Wahlkreis 160 (Dresden I) erforderlichen Nachwahl nur die Stimmabgabe in den restlichen 298 Wahlkreisen berücksichtigen. Aus deren Zweitstimmenergebnis wird die Verteilung der 598 Mandate errechnet. Neben den 298 direkt in den Wahlkreisen gewählten Abgeordneten werden sich dabei 300 Listenmandate ergeben, von denen eines später zugunsten des bei der Nachwahl in Dresden erfolgreichen Direktkandidaten wieder abgezogen werden muß. (Siehe auch: Johann Hahlen: Der Herr der Stimmzettel)
Text: FAZ.NET mit Material des ddp

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