La riforma agraria del 1945/La Corte europea di giustizia di Strasburgo respinge i ricorsi contro le

<108793007"> Germania, spcietà, Ue, storia, revisionismo Faz 05-03-30

<108793008"> La riforma agraria del 1945

La riforma agraria del 1945 ebbe luogo all’inizio del nuovo regolamento dei rapporti di proprietà nella Germania Est del dopoguerra .

Con la parola d’ordine “La terra degli junker ai contadini”, nei territori occupati dai sovietici ( Sbz ), la futura D dr furono espropriate le grandi proprietà oltre i 100 ettari, oltre alle delle dei criminali di guerra e dei dirigenti nazisti. In totale ne venne interessato 1/3 delle terre a est dell’Elba.

7 000 agrari persero senza compenso 2,5 milioni di ettari; assieme ai 600000 ettari già confiscati dai nazionalsocialisti, 3,1 milioni di ettari vennero ripartiti tra 500 000 braccianti agricoli, contadini senza terra o contadini poveri, profughi, lavoratori e artigiani.

Molti “nuovi agricoltori” ricevettero però appezzamenti minuscoli che non potevano essere lavorati in modo economicamente produttivo. Ciò portò alla unione obbligata nelle cosiddette “cooperative agrarie di produzione”, Lpg . Fino al 1960 nella Ddr si può dire che non ci fossero più agricoltori individuali.

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<108793010"> La Corte europea di giustizia di Strasburgo respinge i ricorsi contro le espropriazioni

Nel marzo 1990 il primo ministro Hans Modrow dichiarò proprietà ereditabile i terreni espropriati tra il 1945 e il 1949 ai grandi proprietari terrieri.

Nel 1992 questa decisione venne in parte rivista dal governo federale: non sarebbe stata applicata agli eredi la cui principale attività non è più l’agricoltura. Di conseguenza circa 70 000 hanno dovuto cedere senza rimborso al rispettivo Land i terreni da essi occupati.

Contro questa decisione venne presentato ricorso alla Corte europea, la cui Terza camera diede ragione agli espropriati; ora il governo federale ha presentato opposizione vincendo la causa.

La Corte europea dichiara che il legislatore non ha fatto che correggere le conseguenze ingiuste della legge Modrow, approvata da un parlamento non eletto democraticamente in un periodo di transizione tra due sistemi politici.

La Corte europea di giustizia giudica che l’espropriazione senza rimborso del 1992 dal governo tedesco non ha infranto i diritti dell’uomo riguardanti la difesa della proprietà, ed ha perciò respinto i ricorsi degli eredi della riforma agraria nella ex D dr.

La decisione è stata accolta favorevolmente dal ministro tedesco della giustizia Brigitte Zypries ( Spd ).

Faz 05-03-30

Die Bodenreform von 1945

30. März 2005 – Die Bodenreform von 1945 stand am Anfang der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach dem Krieg in Ostdeutschland.

Unter der Losung „Junkerland in Bauernhand” wurde in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) – der späteren DDR – Großgrundbesitz über 100 Hektar enteignet. Dazu kam Grund und Boden von Kriegsverbrechern und Nazi-Führern. Insgesamt war ein Drittel der Wirtschaftsfläche östlich der Elbe betroffen.

Zwergparzellen für „Neubauern”

Treibende Kraft dieser ersten Enteignungswelle war die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD). 7.000 Großagrarier verloren durch die Bodenreform entschädigungslos 2,5 Millionen Hektar. Zusammen mit 600.000 Hektar Land, das bereits die Nationalsozialisten konfisziert hatten, wurden 3,1 Millionen Hektar Land an 500.000 Landarbeiter, landlose oder landarme Bauern, Umsiedler, Arbeiter und Handwerker verteilt.

Viele „Neubauern” erhielten jedoch nur Zwergparzellen, auf denen sie nicht wirtschaftlich arbeiten konnten. Dies führte schließlich zum zwangsweisen Zusammenschluß in den sogenannten Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG). Bis 1960 gab es in der DDR fast keine Einzelbauern mehr.

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Europäischer Gerichtshof – Straßburg weist Klagen wegen Enteignungen ab

30. Juni 2005 – Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Klage von Bodenreformland-Erben in der früheren DDR gegen ihre entschädigungslose Enteignung abgewiesen.

Der Gerichtshof urteilte am Donnerstag in Straßburg , daß vor dem einmaligen Hintergrund der deutschen Wiedervereinigung trotz des Fehlens jeglicher Entschädigung dem Gebot entsprochen worden sei, eine gerechte Abwägung zwischen dem Schutz des Eigentums und den Erfordernissen des Allgemeininteresses vorzunehmen.

Zypries: Endlich Rechtssicherheit

Enteignung war kein Verstoß gegen Menschenrechte

Die Kläger reagierten entsetzt. „Wir können es einfach nicht glauben. Wir verstehen es nicht. Es gibt keine weitere Instanz,” sagte Hildegard Schick vom Verein gegen die Abwicklung der Bodenreform, die im Namen Tausender die Klage initiiert hatte.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) begrüßte dagegen die Entscheidung. „Auch wenn das Ergebnis sicher für manchen nicht einfach zu akzeptieren ist, haben wir nun eine endgültige Entscheidung in dieser Streitfrage, also Rechtssicherheit für alle Beteiligten”, sagteZypries.

Richter: Eigentumsrecht nicht verletzt

Betroffene nehmen am Donnerstag das Urteil auf

Die von der Bundesregierung 1992 ausgesprochene entschädigungslose Enteignung habe nicht gegen das Menschenrecht auf Schutz des Eigentums nach der europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, urteilten die Richter.

Mit der Entscheidung ist ein besonders dunkles Kapitel der deutschen Nachkriegsgeschichte abgeschlossen. Zwischen 1945 und 1949 waren in der sowjetischen Besatzungszone Großgrundbesitzer enteignet worden, etwa 2,2 Millionen Hektar Land waren an über 500.000 Landarbeiter, Kleinbauern und Neubauern verteilt worden.

Widerspruch führte zum Erfolg

Die DDR-Regierung unter Ministerpräsident Hans Modrow hatte im März 1990 diese Grundstücke zu vererbbarem Eigentum erklärt. Diese Entscheidung war zwei Jahre später von der Bundesregierung zum Teil revidiert worden: Sie sollte nicht für jene Erben gelten, die nicht mehr hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sind. In der Folge mußten rund 70.000 Betroffene die Grundstücke ohne Entschädigung an das jeweilige Bundesland abtreten.

Dagegen war Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht worden, dessen Dritte Kammer den entschädigungslos Enteigneten im vergangenen Jahr Recht gegeben hatte. Dagegen wiederum hatte die Bundesregierung Widerspruch eingelegt, mit dem sie jetzt Erfolg hatte.

Übergangsperiode mit Unwägbarkeiten

Nach Ansicht des Gerichtshofs ist der deutsche Gesetzgeber in angemessener Zeit tätig geworden, um die von ihm erachteten ungerechten Folgen des Modrow-Gesetzes zu korrigieren. Der Gerichtshof berücksichtigte dabei auch die Umstände, unter denen das Modrow-Gesetz zustande kam. Dieses wurde von einem nicht demokratisch gewählten Parlament in einer Periode des Übergangs zwischen zwei politischen Systemen verabschiedet – in einer Zeit also, die notwendigerweise von Umbruch und Unwägbarkeiten gekennzeichnet war, hieß es.

Der Gerichtshof berücksichtigte nach eigenen Angaben auch die relativ kurze Zeit, die zwischen der Wiedervereinigung und der Verabschiedung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vergangen war. In dieser Zeit sah sich der Gesetzgeber großen Aufgaben gegenüber, um insbesondere die durch den Übergang zu einem demokratischen und marktwirtschaftlichen System aufgeworfenen komplexen eigentumsrechtlichen Fragen zu regeln, zu denen auch die Fragen der Abwicklung der Bodenreform gehörten.

Text: AP

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